Verbraucherschützer warnen vor Internetbetrügern
In der heutigen Zeit können Verwaltungs- und Auskunftsanträge zunehmend online gestellt werden. So kann man über das Internet etwa das Fahrzeug in einem anderen EU-Land zulassen, einen Grundbuchauszug anfordern, eine Bonitätsauskunft oder eine Umweltplakette beantragen. Und auch Dokumente wie eine (internationale) Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde können mittlerweile digital beantragt werden. Doch wer nicht aufpasst, tappt schnell in eine (Kosten-)Falle, warnen Verbraucherschützer.
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erhielt im Jahr 2023 Beschwerden von Verbrauchern, die im Internet nach Dokumenten und Auskünften suchten und dabei auf zwielichtige Webseiten stießen, deren Betreiber auch im EU-Ausland sitzen. Am Ende verloren sie Geld, Zeit und auch das Vertrauen in die Digitalisierung von Behördengängen.
Dubiose Anbieter übernehmen nur Serviceleistung oder bleiben untätig
Ein Anbieter wirbt auf seiner Internetseite zum Beispiel mit dem Satz: „Grundbuchauszug online beantragen: Schnell, sicher und bequem von zu Hause“. Verbraucher gewinnen den Eindruck, den Grundbuchauszug hier direkt beantragen zu können. Im Online-Formular werden Angaben zur Immobilie abgefragt, persönliche Daten und die Zahlungsart. Nach einer digitalen Unterschrift kann der Antrag dann kostenpflichtig gestellt werden.
Berechnet werden 24,95 Euro. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Servicegebühr. Denn die Daten werden lediglich an das zuständige Grundbuchamt weitergeleitet, sei es in Deutschland oder in einem anderen EU-Land. Das Grundbuchamt verschickt dann postalisch eine weitere, eigene Rechnung. Erst wenn diese bezahlt ist, wird der Antrag bearbeitet. Verbraucher werden also an der Nase herumgeführt und zahlen doppelt. Und was passiert mit den eingegebenen Daten?
Was geschieht mit den Daten?
Die Information, dass die Daten nur an die Behörde weitergeleitet werden, findet sich meist nur im Kleingedruckten. Auch wird verschwiegen, dass das Dokument ohne den Umweg über den dubiosen Anbieter selbst beantragt werden kann und das Verfahren für den Verbraucher keinerlei Vorteile bringt. Oder es wird fälschlicherweise behauptet, der Anbieter könne eine zügige und vorrangige Bearbeitung des Anliegens erreichen.
Einige Anbieter sind in ihrer Vorgehensweise sogar noch dreister. Nach der Bezahlung verschicken sie lediglich einen „Ratgeber“, in dem Verbraucher nachlesen können, wie das gewünschte Dokument bei der Behörde bestellt werden kann. Dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland wurden auch schon Fälle gemeldet, in denen überhaupt keine Leistung erbracht wurde.
Die Verbraucherschützer haben einen Rat, da es zum Teil schwierig ist, im Ausland die richtige Behörde ausfindig zu machen. In der Regel kann die deutsche Botschaft Verbrauchern in dem jeweiligen Land Auskunft geben, wie sie an ein offizielles Dokument gelangen können und wer der richtige Ansprechpartner ist.
Fehlerhafte Angaben zum Widerrufsrecht
In den AGB der meisten dieser Webseiten wird darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht erlischt, z. B. wenn die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde.
Tatsächlich sieht es das Gesetz vor, dass die Widerrufsfrist unter bestimmten Bedingungen vorzeitig enden kann. Eine Klausel in den AGB reicht aber nicht aus. Bereits im Bestellprozess muss der Käufer klar und deutlich darauf hingewiesen werden und bestätigen, dass ihm bewusst ist, dass durch die vollständige Erbringung der Dienstleistung das Widerrufsrecht erlischt. Wurden Sie als Verbraucher nicht entsprechend darauf hingewiesen, besteht Ihr Widerrufsrecht weiterhin.
Tipps, um sich vor unseriösen Anbietern zu schützen
Wer ein Dokument oder eine Auskunft benötigt (z. B. eine Bonitätsauskunft der SCHUFA, einen Grundbuchauszug, eine Geburtsurkunde, ein polizeiliches Führungszeugnis), sollte Folgendes beachten:
- Lassen Sie sich von verlockend klingenden Internetseiten nicht in die Irre führen.
- Beantragen Sie offizielle Dokumente immer nur direkt bei den zuständigen Behörden (meist die Stadt oder Gemeinde).
- Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob überhaupt eine Online-Bestellung möglich ist oder ob das persönliche Erscheinen beim Amt nötig wird. Erfragen Sie auch, wie die offizielle Internetseite lautet.
- Die größten Fallen lauern, wenn man die Anfrage über eine Suchmaschine startet. Unseriöse Anbieter schalten hier Werbung und locken die Nutzer so auf ihre Seite. Klicken Sie nicht vorschnell auf die ersten Links, die in der Suche erscheinen.
- Wenn Sie Zweifel an einer Internetseite haben: Überprüfen Sie das Impressum. Viele dieser Anbieter haben Ihren Sitz nicht in dem Land, in dem Sie das Dokument bestellen möchten. Dies kann ein erster Hinweis für fehlende Seriosität sein. Ebenso, wenn der Anbieter keine offizielle Stelle, sondern eine private Firma ist.
- Beantragen Sie nie unter Zeitdruck und schauen Sie, was andere Nutzer für Erfahrungen mit dem Anbieter gemacht haben.
- Lassen Sie sich nicht von vermeintlich offiziellen Logos, Namen oder Flaggen des Landes in dem Sie den Antrag stellen möchten, blenden.
- Eine .de-Domain bedeutet nicht automatisch, dass es sich um eine offizielle Seite handelt und der Betreiber in Deutschland sitzt.
- Wenn Gebühren verlangt werden: Erkundigen Sie sich, wofür diese genau anfallen und ob damit alle Kosten gedeckt sind.
- Dokumentieren Sie die Bestellung mit Screenshots.
- Bezahlen Sie Rechnungen oder Mahnungen nicht voreilig. Vielleicht wurde gegen die Button-Lösung verstoßen oder die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und Sie können widersprechen. Lassen Sie sich juristisch beraten.
Neues System soll grenzüberschreitenden Datenaustausch vereinfachen
Die Übermittlung von offiziellen Dokumenten soll für Bürger in Europa erleichtert werden. Im Jahr 2022 veröffentlichte die EU-Kommission die Durchführungsverordnung für das sogenannte “Once Only Technical System” (OOTS). Dieses soll öffentlichen Behörden in der gesamten EU die Möglichkeit geben, amtliche Dokumente und Daten einfach und effizient untereinander auszutauschen. Bürger müssen offizielle Dokumente dann nur noch einmal bei einer Behörde einreichen. Benötigt eine andere Behörde Zugang zu diesem Dokument, kann sie dieses über das technische OOTS-System abrufen. Die Verordnung tritt Ende 2023 in Kraft.