Wer den neuen AGB seiner Bank oder Sparkasse bis jetzt nicht zugestimmt hat, muss mit der Kündigung rechnen. In vielen Fällen lässt sich die Aufkündigung des Girokontos aber verhindern, wenn der Kunde ein Gespräch mit der Bank sucht – sofern er das Konto behalten will.
Kündigungen von Seiten der Bank treten in kraft
Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2021 zieht seine Kreise: Im Frühjahr 2021 machte der Bundesgerichtshof den Banken klar, dass Vertragsänderungen – insbesondere Gebührenerhöhungen – nicht einfach durch Nichtreaktion einer Partei in Kraft treten können. Seitdem müssen Banken und Sparkassen explizit das Okay ihrer Kunden einholen, wenn sie die Gebühren etwa für das Girokonto erhöhen möchten. Die praktische Umsetzung dieser Vorschrift ist nicht ganz einfach, denn ein gewisser Prozentsatz der Bankkunden hat nicht auf Anfragen in der Banking-App, dem Kontenpostfach oder per Mail reagiert. Mittlerweile haben wohl alle Institute ihre Kunden mehrmals und auf unterschiedlichen Wegen kontaktiert. Wer den neuen AGB immer noch nicht zugestimmt hat, muss jetzt mit der Kündigung rechnen.
Laut Medienberichten haben vor allem verschiedene Sparkassen Kundenbeziehungen im fünfstelligen Bereich aufgekündigt. Bei der Sparkasse Köln-Bonn sollen es bis zu 38.000 Kündigungen und bei der Sparkasse Nürnberg bis zu 10.000 Kündigungen sein.
Gesprächsbereitschaft bei Banken und Sparkassen
Was passiert nun mit Kunden, die von einer Kündigung betroffen sind und diese eigentlich abwenden wollen? In der Regel dürften die meisten Banken damit einverstanden sein, wenn der Kunde jetzt noch das Gespräch sucht und die AGB zu akzeptieren bereit ist. Insbesondere beim Girokonto, über das regelmäßig zahlreiche Zahlungen abgewickelt werden, bietet sich das in vielen Fällen an, wenn man grundsätzlich mit der Bank und ihren Services zufrieden ist.
Andererseits können Kunden die Situation auch nutzen und nicht mehr benötigte Kontoverbindungen schließen lassen. Das ist auch im Sinne der Bank, denn viele Institute hatten in der Vergangenheit eine größere Zahl an für den Kunden kostenfreien Zombiekonten, die nicht mehr genutzt wurden und der Bank aber laufende Kosten verursachten.
Bei Sparkassenkunden kann es laut Verbraucherzentrale eine Sondersituation geben: Denn diese haben aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags durchaus eine Verpflichtung der Versorgung, sodass die reine Nicht-Zustimmung zu den neuen AGB möglicherweise nicht als Kündigungsgrund ausreicht. Wer hier in die Auseinandersetzung mit der Sparkasse vor Ort gehen möchte, sollte sich von einschlägigen Verbraucherschutzorganisationen beraten lassen.